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Familienrecht

Bei Trennung und Scheidung sind viele Fragen zu klären

Der geringer verdienende Ehegatte und Kinder haben Anspruch auf hinreichenden Unterhalt, gemessen an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den bisherigen Lebensverhältnissen. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist der erziehende Elternteil i.d.R. verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald das jüngste Kind 3 Jahre alt ist. Ausnahmen bestehen bei besonderen Defiziten des Kindes oder wenn nachweislich trotz hinreichender Bemühungen keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist.

Der nacheheliche Unterhalt kann auch der Befristung unterliegen. Die Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Ehe soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Unterhalt auf Lebenszeit garantieren.

Das Sorgerecht über die Kinder verbleibt in der Regel bei beiden Elternteilen, soweit dies dem Wohl der Kinder entspricht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, über die täglichen Notwendigkeiten der Kinder zu entscheiden, erhält aber der Elternteil, bei dem sich die Kinder auf Dauer aufhalten sollen. Dieser behält dann auch in der Regel die Ehewohnung.
Den gemeinsamen Hausrat sollen die Ehegatten einvernehmlich unter sich aufteilen, bei Streit hilft das gerichtliche Hausratteilungsverfahren.

Ist Vermögen bei den Eheleuten vorhanden wie Kontoguthaben, Wertpapiere, Grundstück u.a., ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Der innerhalb der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenswert wird zugunsten des geringer vermögenden Ehegatten ausgeglichen.

Die Scheidung ist mit Einwilligung des Ehegatten oder bei nachgewiesener Zerrüttung in der Regel nach einem Jahr Trennung möglich, andernfalls erst nach drei Jahren Trennung. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Scheidung erst nach fünf Jahren Trennung ausgesprochen.

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